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Newsletter
Satzung des Erasmus Student Network Deutschland e.V.
in der Fassung vom 18. Januar 2009, beschlossen auf der NP in Braunschweig
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr und Rechtsform
Der Verein trägt den Namen „Erasmus Student Network Deutschland“ (im folgenden ESN Deutschland genannt). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Sitz des Vereins ist Bochum. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er ist die Vereinigung aller Mitglieder des Erasmus Student Network in Deutschland. Eine Übergangsregelung für diejenigen Mitglieder, die dem Verein zum Zeitpunkt der Eintragung noch nicht beigetreten sind, ist unabhängig davon gültig.
§ 2 – Allgemeine Grundsätze
(1) Der Verein übt seine Tätigkeit frei von religiösen, weltanschaulichen, politischen oder ideologischen Bindungen aus.
(2) Jedes Amt im ESN Deutschland ist Frauen und Männern gleichermaßen zugänglich. Die Satzung des ESN Deutschland gilt in ihrer sprachlichen Fassung im selben Maße für Frauen und Männer.
§ 3 – Zweck des Vereins
(1) ESN Deutschland fühlt sich der Förderung der Völkerverständigung verpflichtet und bemüht sich um die Belange ausländischer Studierender sowie deren Integration in die neue akademische und soziale Lebensumwelt.
(2) Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch:
- die Verbesserung der sozialen und akademischen Integration der Gaststudierenden in Deutschland,
- die Vermittlung von Informationen über Deutschland, sein Bildungssystem und das Studium an deutschen Bildungseinrichtungen,
- die Bereitstellung von Informationen über die Austauschprogramme der Europäischen Union,
- Verbesserung der Kontakte zwischen Studierenden und Koordinierenden der Austauschprogramme an den gastgebenden Bildungseinrichtungen,
- die Vertretung der Interessen internationaler Studierender sowie
- die praktische Umsetzung des Gedankens der europäischen Einigung.
§ 4 – Verwendung von Vereinsmitteln
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 – Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 6 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede lokale studentische Erasmus Initiative sowie jede lokale Studierendeninitiative werden, die dem Satzungszweck entsprechende Tätigkeiten ausführt.
(2) Antrag auf Aufnahme
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der den Antrag zusammen mit allen ihm von der den Antrag stellenden Organisation zur Verfügung gestellten Dokumenten an die Mitgliederversammlung weiterleitet.
- Mit dem Antrag auf Aufnahme erkennt die den Antrag stellende Organisation die Satzungen und Geschäftsordnungen des ESN Deutschland und des ESN International an. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrags durch die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft im ESN Deutschland ist beitragskostenfrei.
(4) Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben.
- Die Mitglieder verpflichten sich, ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Erasmus Student Network termingerecht nachzukommen.
(5) Stimmrecht, Übertragung des Stimmrechts und Ausschluss vom Stimmrecht
1. Stimmrecht und Sonderformen des Stimmrechts
a) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich von einem Vorstandsmitglied des Mitglieds oder einem bevollmächtigten Mitglied der Mitgliedsorganisation abgegeben werden kann. Die Vollmacht muss von einem Vorstandsmitglied des Mitglieds unterzeichnet sein.
b) In Fällen, in denen die Einberufung einer Mitgliederversammlung unverhältnismäßig erscheint, kann der Vorstand eine Abstimmung schriftlich oder per E-Mail durchführen lassen. Über das Ergebnis einer solchen Abstimmung sind alle Mitglieder schriftlich oder E-Mail zu informieren. Die Antworten der einzelnen Mitglieder zur Abstimmungsfrage sind zu archivieren.
2. Übertragung des Stimmrechts
Ist es einem Mitglied nicht möglich, einen Delegierten zu einer Mitgliederversammlung zu entsenden, kann sie ihre Stimme an eines der anwesenden Mitglieder delegieren, das noch keine delegierte Stimme besitzt. Dazu ist eine von einem Vorstandsmitglied unterzeichnete Stimmübertragung notwendig. Diese muss zumindest enthalten:
- Namen und Adresse des delegierenden Mitglieds
- Namen und Adresse des Mitglieds, an die das Stimmrecht übertragen wird
- Name, Ort und Termin des Treffens, zu dem das Stimmrecht übertragen werden soll
- Namen, Adresse und Unterschrift des Vorstandsmitglieds des delegierenden Mitglieds, welches die Vollmacht ausstellt, sowie das Datum, an dem die Vollmacht ausgestellt wurde.
Die Vollmacht zur Übertragung des Stimmrechts muss dem Vorsitzenden der Versammlung zu Beginn eines Versammlungstages im Original vorgelegt werden. Dieses ist dem Sitzungsprotokoll beizufügen. Kopien des Schreibens müssen dem 1. Vorsitzenden des Vereins sowie dem 2. Vorsitzenden vorliegen.
3. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihr oder die Einleitung eines Rechtsstreits zwischen ihr und dem Verein betrifft.
(6) Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im ESN Deutschland endet durch:
- Austritt, der bis zum 01.12. eines Jahres dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist und der zum Ende des Kalenderjahres wirksam wird;
- Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand informiert das betroffene Mitglied mindestens vier Wochen vor der anstehenden Abstimmung schriftlich über den möglichen Ausschluss. Das Mitglied hat anschließend drei Wochen Zeit, sich schriftlich zu rechtfertigen. Alle Informationen, die dem Vorstand vorliegen, müssen der Mitgliederversammlung verfügbar gemacht werden, bevor die Abstimmung über den Ausschluss durchgeführt werden kann. Ein Ausschluss kann ausgesprochen werden wegen:
- vereinsschädigendem Verhaltens des Mitglieds oder seiner lokalen Mitglieder,
- Handlungen, die den Grundsätzen und Zwecken des ESN Deutschland oder des ESN International widersprechen,
- Verzugs der Zahlung finanzieller Verpflichtungen gegenüber ESN Deutschland oder International um mehr als ein Jahr.
Der Ausschluss wird mit Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam und dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt.
2. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen jegliche Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 7 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 – Mehrheit
Es gilt bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder, sofern diese Satzung nicht ausdrücklich eine andere Mehrheit verlangt. Mitglieder, die ihre Stimme gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 an ein anderes Mitglied delegiert haben, gelten als anwesend im Sinne dieser Satzung.
§ 9 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus vier Mitgliedern:
- dem 1. Vorsitzenden (im Folgenden Präsident genannt),
- dem 2. Vorsitzenden (im Folgenden Vize-Präsident),
- dem 3. Vorsitzenden (im folgenden National Representative genannt)
- dem Finanzvorstand und
- dem PR-Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dem Vorstand bis zu drei ordentliche Vorstandsmitglieder hinzugefügt werden. Diese erhalten volles Stimmrecht bei allen Entscheidungen des Vorstands.
(3) Die Mitgliederversammlung kann weiterhin beschließen, dass dem Vorstand eine Anzahl Beisitzer hinzugefügt werden, die unterstützende und beratende Funktionen ausüben, aber kein Stimmrecht besitzen.
(4) Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt. Wählbar sind nur lokale Mitglieder der Mitglieder von ESN Deutschland. Die Wahl des Präsidenten hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem gesonderten Wahlgang zu erfolgen. Kann ein Vorstandsposten bei Neuwahl nicht besetzt werden oder scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand ermächtigt, ein ordentliches Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. Ausnahmsweise können die Aufgaben auch von einem anderen Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrgenommen werden.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Übergabe an den neuen Vorstand weiter. Die Amtsübergabe hat innerhalb der nächsten 90 Tage nach Wahl stattzufinden. Das genaue Datum und die Übergabeformalitäten legt die Mitgliederversammlung durch Beschluss fest. Während der Übergangszeit hat eine Einarbeitung des neu gewählten Vorstandes durch den alten Vorstand zu erfolgen.
(6) Dem Präsidenten obliegen die Verwaltung von ESN Deutschland und die Kommunikation mit den Mitgliedern. Er agiert zudem als Stellvertreter des National Representative.
(7) Der Vize-Präsident unterstützt den Präsidenten bei dessen Aufgaben und vertritt ihn bei dessen Abwesenheit.
(8) Der National Representative repräsentiert ESN Deutschland auf internationaler Ebene.
(9) Der Finanzvorstand verwaltet die Finanzen von ESN Deutschland. Er trägt außerdem die Verantwortung für das Vereinskonto.
(10) Der PR-Vorstand ist für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins verantwortlich.
(11) Die ordentlichen Vorstandsmitglieder unterstützen den restlichen Vorstand bei seiner Arbeit.
(12) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand zusätzlich zu den in der Satzung beschriebenen weitere Arbeitsaufträge erfüllen soll.
(13) Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vize-Präsident und der Finanzvorstand. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt.
(14) Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter verantwortlich, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, und hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.
(15) Der Vorstand ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, zu Sitzungen durch den Präsidenten, im Verhinderungsfalle durch den Vize-Präsidenten, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 14 Tage im Voraus schriftlich, per E-Mail oder telefonisch unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens sieben Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollanten der Sitzung zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
(16) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
(17) Der Vorstand erstellt jährlich einen Rechenschaftsbericht für die Mitgliederversammlung. Dieser muss auch in schriftlicher Form vorliegen. Aufbewahrung und Weitergabe der Dokumente obliegt der Verantwortung des Vorstandes.
(18) Der Vorstand übt seine Tätigkeiten ehrenamtlich aus.
§ 10 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich nach Ablauf der Amtsperiode, vom Präsidenten, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen im Voraus, schriftlich oder per E-Mail einberufen.
(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor derselben beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail eingereicht werden und begründet sein. Ein Eilantrag kann während der Mitgliederversammlung eingebracht werden, wenn mindestens ein Drittel der Anwesenden dies unterstützt. Diese Änderung der Tagesordnung muss zu Beginn der Versammlung erfolgen.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer;
- Entlastung des gesamten Vorstandes;
- Wahl des neuen Vorstandes;
- Wahl von zwei Kassenprüfern;
- jede Änderung der Satzung;
- Entscheidung über die eingereichten Anträge;
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Auflösung des Vereins.
(4) Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss. Sie haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die satzungsgemäße und korrekte Mittelverwendung zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben den Vorstand über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail mit Angabe des Grundes beantragt hat. Der Vorstand kann bei Vorlage eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
(6) Eine ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
(7) Über Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
(8) Aufnahme eines neuen Mitglieds beziehungsweise der Ausschluss eines Mitglieds wird mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder beschlossen. Abstimmungen zur Aufnahme beziehungsweise zum Ausschluss von Mitgliedern unterliegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b und können ohne die Einberufung einer Mitgliederversammlung abgestimmt werden.
§ 11 – Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss in diesem Falle schriftlich erfolgen.
§ 12 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 13 – Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nichtig oder anfechtbar oder aus einem sonstigen Grunde unwirksam sein, so bleibt die übrige Satzung dennoch wirksam. In einem solchen Fall wird statt der nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung eine solche gesucht, die dem intendierten Zweck des Vereins möglichst nahe kommt.
(2) Vorliegende Satzung tritt mit Unterzeichnen in Kraft.
Düsseldorf, 02. Juni 2007

